Ergänzende Anwendung des PatG
§ 24.
Auf europäische und internationale Patentanmeldungen, auf europäische Patente sowie auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und auf Verfahren, die diese Schutzrechte betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen des EPÜ, des PCT, des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht und dieses Bundesgesetzes die Vorschriften des PatG sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
PatG, BGBl. Nr. 259/1970
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10002458
Dokumentnummer
NOR40252894
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