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§ 18 PatV-EG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

§ 18.

(1) Vereinbarungen gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.

(2) Auf die Beauftragung des Österreichischen Patentamtes mit der internationalen vorläufigen Prüfung gemäß Art. 32 Abs. 3 PCT ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40093511

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