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§ 15 PatV-EG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Anmeldungen auf Grund des PCT

Anmeldeamt

§ 15.

Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnort oder Sitz in der Republik Österreich haben, ist das Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG oder dem GMG beansprucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40059586

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