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§ 38 ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Vorläufige Übergabe

§ 38

(1) Ungeachtet des Aufschubes der Übergabe nach § 37 Z 2 kann eine Person, an der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme vollzogen wird, einem anderen Staat auf sein Ersuchen zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung und Urteilsfällung, vorläufig übergeben werden, wenn ihre Zurückstellung nach Durchführung dieser Verfahrenshandlungen gewährleistet ist. Die vorläufige Übergabe hat zu unterbleiben, wenn sie unangemessene Nachteile für die auszuliefernde Person zur Folge haben könnte.

(2) Die vorläufige Übergabe unterbricht den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht.

(3) Über das Ersuchen um vorläufige Übergabe entscheidet der Bundesminister für Justiz.