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§ 1 ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen

§ 1

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

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