Artikel 1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung (in zehn Sprachen), die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der Internationalen Organisation für ökonomische und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elektrotechnischen Industrie „INTERELEKTRO“ von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Schlagworte
BGBl. Nr. 260/1970, BGBl. Nr. 350/1977
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Gesetzesnummer
10002435
Dokumentnummer
NOR12031372
alte Dokumentnummer
N2197910441G
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)