(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 26, BGBl. Nr. 304/1978)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 26, BGBl. Nr. 304/1978)
§ 6.
(1) Die Wirkungen eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen, wenn der Widerspruch vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingelangt ist; ist der Widerspruch nach dem In-Kraft-Treten bei Gericht eingelangt, sind die Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach § 163e ABGB ist nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater dem Standesbeamten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht zugekommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR40052810
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