vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 4 § 6 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 26, BGBl. Nr. 304/1978)

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 26, BGBl. Nr. 304/1978)

§ 6.

(1) Die Wirkungen eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen, wenn der Widerspruch vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingelangt ist; ist der Widerspruch nach dem In-Kraft-Treten bei Gericht eingelangt, sind die Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach § 163e ABGB ist nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater dem Standesbeamten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht zugekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40052810

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)