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Artikel XI Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1977

Artikel XI

(zu Artikel 16 des Übereinkommens)

Die Ersuchen und sonstigen Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Übersetzungen werden nicht gefordert.

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