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RHVertr-BRD – Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1977

§ 0

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 36/1977

Inkrafttretensdatum

01.02.1977

Langtitel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 *) und die Erleichterung seiner Anwendung

StF: BGBl. Nr. 36/1977 (NR: GP XIII RV 224 AB 359 S. 34 . BR: AB 753 S. 311 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XIX Abs. 2 zweiter Halbsatz am 1. Feber 1977 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen - im folgenden als Übereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:

_________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969

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