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Artikel II RHVertr-BRD

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1977

Artikel II

(zu Artikel 1 des Übereinkommens)

Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:

  1. 1. in Angelegenheiten des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung;
  2. 2. in Gnadensachen;
  3. 3. in Verfahren über die Verpflichtung zur Entschädigung für unschuldig erlittene Haft oder andere Verfolgungsmaßnahmen oder ungerechtfertigte Verurteilung;
  4. 4. in gerichtlich anhängigen Verfahren wegen Zuwiderhandlungen, die nach deutschem Recht Ordnungswidrigkeiten sind.

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