vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XVII RHVertr-BRD

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1977

Artikel XVII

(zu Artikel 29 des Übereinkommens)

Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)