Artikel XV
(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
Die Behörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat nach Einleitung der Strafverfolgung gegen den Täter im ersuchten Staat ab, wenn dort
- a) die verhängte Strafe oder die angeordnete Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt oder erlassen oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist;
- b) der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen worden ist;
- c) das Verfahren von einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist.
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