Artikel XIII
(zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Anwendung der Artikel V und IX dieses Vertrages entstandenen Kosten werden von dem ersuchenden Staat erstattet.
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Artikel XIII
(zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Anwendung der Artikel V und IX dieses Vertrages entstandenen Kosten werden von dem ersuchenden Staat erstattet.
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