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Artikel 35 Auslieferung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 35

(1) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilt, daß er den Vertrag kündigt.

(3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2 gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilt, daß er den Vertrag kündigt; in diesem Fall bleibt er noch für ein Jahr nach der Kündigung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Budapest, am 25. Februar 1975, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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