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Artikel 1 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1975

Artikel 1

In der Anlage A dieses Übereinkommens sind die österreichischen, in der Anlage B die französischen Bezeichnungen angeführt, die durch das Abkommen vom 10. Mai 1974 zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse geschützt werden.

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