Artikel XVII
Dieses Abkommen gilt, soweit es die Französische Republik betrifft, für das Gebiet der Französischen Republik, für die französischen Übersee-Departements und die überseeischen Gebiete.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel XVII
Dieses Abkommen gilt, soweit es die Französische Republik betrifft, für das Gebiet der Französischen Republik, für die französischen Übersee-Departements und die überseeischen Gebiete.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)