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Artikel XVII Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1975

Artikel XVII

Dieses Abkommen gilt, soweit es die Französische Republik betrifft, für das Gebiet der Französischen Republik, für die französischen Übersee-Departements und die überseeischen Gebiete.

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