Artikel 8
Die Auszüge aus dem Geburtenbuch eines legitimierten Kindes sind so zu errichten, als beträfen sie ein eheliches Kind; sie dürfen die Legitimation nicht erkennen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022
Gesetzesnummer
10002366
Dokumentnummer
NOR12031005
alte Dokumentnummer
N2197616028T
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