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Artikel 6 CIEC – LegÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1976

Artikel 6

Ist der Geburtseintrag eines Kindes durch den Standesbeamten eines Vertragsstaates errichtet oder übertragen worden, so vermerkt dieser Standesbeamte die Legitimation in seinen Personenstandsbüchern, nachdem er selbst oder die Behörde, an deren Entscheidung er gebunden ist, festgestellt hat, daß die in diesem Übereinkommen festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Eintragung der Legitimation darf von keinem vorausgehenden gerichtlichen Anerkennungsverfahren abhängig gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn es sich um eine Legitimation handelt, die nach der Eheschließung durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist.

Schlagworte

Familienbuch

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12031003

alte Dokumentnummer

N2197616026T

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