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Artikel 14 Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1975

Artikel 14

Jeder der Vertragsstaaten kann dieses Abkommen durch schriftliche, an den anderen Staat zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie notifiziert wurde, wirksam.

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