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Artikel 15 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1975

Artikel 15

(1) Jede von einem luxemburgischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Luxemburg vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.

(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Luxemburg für vollstreckbar zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind. Die Vollstreckbarerklärung kann nicht mit der „opposition“ angefochten werden.

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