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§ 16a SDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 16a

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/1998 in eine Liste eingetragenen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher gelten als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes. Die im genannten Zeitpunkt bestehenden Eintragungen auf unbestimmte Zeit gelten als mit dem Ende des neunten darauf folgenden Kalenderjahres befristet.

(2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige (§ 14a).