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§ 35 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. Die Gebühr nach § 35 steht neben der Gebühr für Mühewaltung nach § 34 zu. 2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

§ 35.

(1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro (Anm. 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 19,40 Euro (Anm. 2); fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 44,90 Euro (Anm. 3), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 32 Euro (Anm. 4).

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 49 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2024: 32,90 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2024: 76,10 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2024: 54,20 Euro)

1. Die Gebühr nach § 35 steht neben der Gebühr für Mühewaltung nach § 34 zu.

2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Verhandlungsgebühr, Lokalaugenschein

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40095140

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