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§ 2 Textilpflegekennzeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1979

§ 2

(1) Die Textilpflegekennzeichnungssymbole müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft am oder im Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen, Halstüchern, Kopftüchern und Krawatten kann die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch in anderer Weise als dauerhaft am oder im Textilerzeugnis erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.

(2) Besteht ein Textilerzeugnis aus verschiedenen Materialien, so muß die angegebene Pflegekennzeichnung den Pflegeeigenschaften aller verarbeiteten Materialien entsprechen.

(3) Bilden Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach ein Paar, so braucht nur ein Erzeugnis gekennzeichnet zu werden.

(4) Die am oder im Textilerzeugnis dauerhaft angebrachten Pflegekennzeichnungssymbole müssen derart beschaffen sein, daß sie durch die Anwendung der angegebenen Plegevorgänge nicht beschädigt werden.

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