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§ 85 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

5. Abschnitt

Beschlüsse und Beschwerden Allgemeines

§ 85.

Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die Bestimmungen dieses Abschnitts.