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§ 407 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 407.

Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die für die Ausübung der Fremdenpolizei zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z 114)