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§ 40 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Vorsitz und Abstimmung in den Senaten

§ 40.

(1) Im Geschworenengericht, im Schöffengericht und in allen anderen Senaten führt ein Richter den Vorsitz. Der Vorsitzende hat Verhandlungen und Sitzungen sowie Beratungen und Abstimmungen zu leiten. Die Zahl der Senatsmitglieder darf weder größer noch kleiner sein als sie in den §§ 31 bis 34 festgesetzt ist.

(2) Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Sieht das Gesetz einen Berichterstatter vor, so stimmt dieser zuerst. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. Die anderen Richter stimmen nach der Dienstzeit bei dem Gericht, das die Entscheidung trifft, bei gleicher Dienstzeit nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit, und zwar die älteren vor den jüngeren. Die Geschworenen und Schöffen geben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge vor den Richtern ab.

(3) Eine Stimmenthaltung ist außer im Fall des § 42 Abs. 3 nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050499

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