1. Zur mangelnden Kostenersatzpflicht der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe § 228 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958. 2. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007 EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
§ 390.
(1) Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäß § 72 lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem 11. Hauptstück beendet wird.
(1a) In Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, ist der Privatankläger oder Antragsteller (§ 71 Abs. 1) nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat.
(2) Haben mehrere Privatankläger oder Privatbeteiligte wegen derselben Handlung erfolglos Bestrafung derselben Person begehrt, so haften sie für die Kosten des Strafverfahrens zur ungeteilten Hand. Haben sie erfolglos die Bestrafung verschiedener Personen oder die Bestrafung derselben Personen wegen verschiedener Handlungen begehrt, so haftet jeder für die besonderen Kosten, die nur durch seinen Antrag entstanden sind, und für den Pauschalkostenbeitrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn seine Anklage den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätte; die Anteile der einzelnen Ankläger an den gemeinsamen Kosten hat das Gericht nach dem Maß ihrer Beteiligung am Verfahren zu bestimmen.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann nie zum Ersatz der Kosten verurteilt werden.
(4) Wurde endlich das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlaßt, so hat die Kosten der Anzeiger zu ersetzen.
1. Zur mangelnden Kostenersatzpflicht der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe § 228 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
2. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40229383
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