§ 335.
Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteile zugrunde zu legen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 335.
Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteile zugrunde zu legen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)