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§ 318 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1975

5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung

§ 318.

(1) Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.

(2) In den Schlußvorträgen sind alle im Urteile zu entscheidenden Punkte zu behandeln.

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