§ 288a.
Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Landesgericht und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens.
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