vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 253 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 253.

Im Laufe oder am Schlusse des Beweisverfahrens läßt der Vorsitzende dem Angeklagten und, soweit es nötig ist, den Zeugen und Sachverständigen die Gegenstände, die zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen können, vorlegen und fordert sie auf, sich zu erklären, ob sie diese anerkennen.

Stichworte