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§ 239 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

3. Beginn der Hauptverhandlung

§ 239.

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Angeklagte erscheint ungefesselt, jedoch, wenn er in Untersuchungshaft ist, in Begleitung einer Wache. In den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden. Die zur Beweisführung etwa erforderlichen Gegenstände, die dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40221595