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§ 22 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Generalprokuratur

§ 22.

Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein; sie vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.