3. TEIL
Beendigung des Ermittlungsverfahrens
10. Hauptstück
Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens Einstellung des Ermittlungsverfahrens
§ 190.
Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als
- 1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder
- 2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.
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