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Artikel 4 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Artikel 4

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 20a, 28a, 30, 36, 100a, 282 und 465, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1)

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.