Artikel X
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 45, 83a, 118a, 139, 144a, 145a, 149a – 149i, 149m – 149o, 151, 176, 179a, 180, 245, 252, 414a und 429, BGBl. Nr. 631/1975)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
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