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ARTIKEL 5 Auslieferung (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1975

ARTIKEL 5

(1) Keine Vertragschließende Partei ist zur Auslieferung ihrer eigenen Staatsbürger verpflichtet.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Ausdruck „Staatsbürger“ in bezug auf den Australischen Bund eine unter australischem Schutz stehende Person ein.

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