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ARTIKEL 19 Auslieferung (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1975

ARTIKEL 19

Urkunden, die von einer Vertragschließenden Partei der anderen Vertragschließenden Partei gemäß diesem Vertrag übermittelt werden und nicht in der Sprache dieser Vertragschließenden Partei abgefaßt sind, wird eine Übersetzung in diese Sprache beigefügt.

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