vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 1 Auslieferung (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1987

ARTIKEL 1

Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, der anderen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Strafe im ersuchenden Staat wegen einer oder mehrerer der in Artikel 3 beschriebenen strafbaren Handlungen begehrt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)