§ 30.
(1) Jedes in den Reihungsvormerk eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen, die nach den Katastralgemeinden und den ehemaligen Einlagezahlen geordnet ist. Im übrigen gilt der § 6 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Ferner ist ein Personenverzeichnis in Karteiform zu führen. Die Vorschriften über das Personenverzeichnis zum Grundbuch sind anzuwenden.
(3) Der § 18 gilt sinngemäß.
Schlagworte
EZ, KG, Namensverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002310
Dokumentnummer
NOR12029975
alte Dokumentnummer
N2197421965S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)