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§ 30 UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1974

§ 30.

(1) Jedes in den Reihungsvormerk eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen, die nach den Katastralgemeinden und den ehemaligen Einlagezahlen geordnet ist. Im übrigen gilt der § 6 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Ferner ist ein Personenverzeichnis in Karteiform zu führen. Die Vorschriften über das Personenverzeichnis zum Grundbuch sind anzuwenden.

(3) Der § 18 gilt sinngemäß.

Schlagworte

EZ, KG, Namensverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029975

alte Dokumentnummer

N2197421965S

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