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§ 26 UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1974

§ 26.

(1) Die Hinterlegung ist nur zu bewilligen, wenn die im § 94 Abs. 1 Z 2 bis 4 GBG 1955 angeführten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Für die Hinterlegung bedarf es nicht des Nachweises, daß der, gegen den sie sich richtet (Vormann), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung, Übertragung, Beschränkung, Belastung oder Aufhebung des Rechtes befugt ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029971

alte Dokumentnummer

N2197421961S