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§ 24 UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1974

§ 24.

(1) In dem Antrag auf Hinterlegung ist die Liegenschaft durch die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen und anzugeben, ob die Hinterlegung an Stelle der Einverleibung, der Vormerkung, der Anmerkung, der Ersichtlichmachung oder der Löschung beantragt wird. Ein Antrag auf Einverleibung, Vormerkung, Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung gilt als Antrag auf entsprechende Hinterlegung.

(2) Die in einer Urkunde enthaltene Bewilligung zur Einverleibung oder Vormerkung ersetzt die Erklärung der Einwilligung zur entsprechenden Hinterlegung.

Schlagworte

EZ, Aufsandungserklärung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029969

alte Dokumentnummer

N2197421959S

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