§ 18.
Jedermann kann das Tagebuch, die Karteien und die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden einsehen und abschreiben. Die Vorschriften über die Einsicht in das Grundbuch, die Grundbuchsabschriften und die Grundbuchsauszüge gelten sinngemäß.
Schlagworte
Abschrift, Auszug, Öffentlichkeit, Publizitätsprinzip
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002310
Dokumentnummer
NOR12029963
alte Dokumentnummer
N2197421953S
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