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Artikel XVIII Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel XVIII

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages unwirksam wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen

GESCHEHEN zu Bern am 13. Juni 1972 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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