Artikel VII
In Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über gerichtliche Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen sowie über Geldstrafen, deren Betrag oder Höchstbetrag sich jeweils für den einzelnen Fall durch das Verhältnis zur Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens ergibt, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen über das Ausmaß der an die Stelle der genannten Strafen tretenden Ersatzfreiheitsstrafen.