Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
§ 36.
Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.
Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
§ 36.
Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.