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§ 36 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren

§ 36.

Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.