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§ 291 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Tätige Reue

§ 291.

Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.

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