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§ 270 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Wenn beim tätlichen Angriff eine Verletzung entsteht, kommen die §§ 83, 84 Abs. 2 zur Anwendung.

Tätlicher Angriff auf einen Beamten

§ 270.

(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

Wenn beim tätlichen Angriff eine Verletzung entsteht, kommen die §§ 83, 84 Abs. 2 zur Anwendung.

Schlagworte

Tätlichkeit, Angriff, Mißhandlung

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40194051

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