Tätlicher Angriff auf einen Beamten
§ 270.
(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wenn beim tätlichen Angriff eine Verletzung entsteht, kommen die §§ 83, 84 Abs. 2 zur Anwendung.
Schlagworte
Tätlichkeit, Angriff, Mißhandlung
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40194051
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)