Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
§ 256.
Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Spionage, Betreibung, Unterstützung
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40236062
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