vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 242 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Vierzehnter Abschnitt

Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat Hochverrat

§ 242.

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.

Stichworte